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Druckansicht » Corona Update vom 22-11-2021, LockDown ....

FSV2000


Donnerstag - Dezember - 16.12.2021 - 12:54 Uhr

Corona Update vom 22-11-2021, LockDown ....

Wir wollen an dieser Stelle einen kleinen Leitfaden für unsere Vereinsmitglieder in Bezug auf das Fliegen im LockDown bieten.
Wir haben wie immer versucht, die Verordnung zu lesen und möglichste neutral zu interpretieren, haben uns die Meinung der Dachverbände zu Rate gezogen und die Erfahrungen der letzten LockDowns / Einschränkungen hier einfließen lassen.
Wäre nicht das Lesen und Interpretieren einer Verordnung schon schwierig genug, ist der "neutrale" Zugang eine weitere Herausforderung welcher wir uns stellen müssen.
Jeder der Zeitung ließt, sieht was abgeht, die Ansichten zum Thema Corona haben sich in den letzten Monaten nicht gerade aneinander angenähert. Ich denke wir haben uns einen offenen Geist und freien Blick bewahrt und versuchen auf dieser Basis einen "neutralen" Zugang zu bewahren.

Diese Guideline soll ein Service an unsere Mitglieder darstellen, wir haben versucht nicht nur die Seite des Flugplatzhalters und Flugbetrieblers zu bedenken, wir haben versucht auch die Mitgliederseite in die folgenden Punkte einfließen zu lassen.
Das ist nicht ganz so einfach, denn ausschlaggebend den Wohnbereich verlassen zu dürfen, ist für jedermann individuell zu beurteilen.
Denn zum Beispiel der Flugbetrieb (und auch die Ausgangsbeschränkung) unterliegt im kommerziellen Flug/Ausbildungsbetrieb anderen Regeln/Auflagen als im Privatbereich.




Flugbetrieb
-- Betrachten wir die Seite des Privatpiloten, so ist sein Hauptthema, darf er das Zuhause verlassen oder nicht.
Die Aeroclub Formulierung trifft den Nagel auf den Kopf.....Für die Benützung von Luftfahrzeugen, die nicht Massenbeförderungsmittel sind, sind in der aktuellen Verordnung keine speziellen Regeln vorgesehen. Zu beachten ist jedoch, dass das Verlassen des Wohnbereichs und damit auch ein Aufenthalt auf Flugfeldern nur erlaubt ist, sofern ein gemäß der Verordnung zulässiger Grund zum Verlassen des eigenen Wohnbereiches vorliegt. - siehe dazu die 5.Covid-19-Notmaßnahmenverordnung §3 (siehe untenstehenden Link) - weitere Gedanken dazu findest du in deinem AID-Dashboard
-- Die aktuellen Kontaktbeschränkungen schließen Gäste- und die Schulflüge auf privater/nicht kommerzieller Basis leider aus.
-- Betrachten wir die Seite des gewerblichen Betriebes so gelten dort andere Ausnahmeregelungen vom LockDown als im PPL Bereich. Wir werden auf diese nicht eingehen, sie sind Sache vom jeweiligen Gewerbetreibenden.
-- Also, der Flugplatzbetrieb selbst ist eigentlich nicht beschränkt, es ist vielmehr das Thema wie kommt man zum Flugplatz und mit wem darf man Kontakt haben


Flugplatz
Der Flugplatz kann prinzipiell für den Flugbetrieb offen gehalten werden, für Flugplatz-User gilt:
-- Das Betreten des Flugfeldes ist nur zur, und für die Dauer, der Sportausübung gestattet
-- Keine Gäste/Besucher mitbringen
-- es gilt eine 2 Meter Abstandsregel


Indoor
-- Die Indoor Bereiche dürfen nur kurzfristig betreten werden und sind defacto geschlossen zu halten
-- Die Kantine ist geschlossen, kalt und mit abgedrehten Automaten.
-- beide Dachverbände sehen Indoor eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2 Maske


Betriebsleiter, Referenten, Mitarbeiter
-- bisherigen Interpretationen folgend gelten für diese Personen, dass sie einen gültigen 3G Nachweis für die Dauer des Verweilens am Flugplatz parat haben zu müssen.
-- FFP2 Maske ist verpflichtend sobald Kontakt zu Anderen gegeben.


Schulungen
-- wir sehen derzeit keine Möglichkeit (ohne die Verordnung bis zur Sinnlosigkeit zu verbiegen) im Vereinsumfeld Theorieschulungen in Präsenz durchzuführen
-- Praxisausbildungen sind aktuell nicht möglich




So, jetzt noch was zum Nachdenken:
Wir betreiben ein exponiertes Hobby, welches sich nicht im Keller verstecken lässt, jedermann sieht uns bei der Sportausübung zu.
Wir brauchen eine ordentliche, regelkonforme Abwicklung des Betriebes in dieser Lockdown-Zeit .......
Wir ersuchen auf die allgemeinen Hygienemaßnahmen nicht zu vergessen, Handdesinfektion, Handschuhe, etc.......

Und ganz wichtig: Jedes Risiko sollte im Hinblick auf die Belastungssituation der medizinischen Einrichtungen unter allen Umständen soweit wie möglich reduziert werden.

Wir geben zu bedenken, dass es neben dem rein rechtlichen Argument, der Verordnung nach den Flugplatz offen halten zu können, nicht alles was rechtlich erlaubt ist, derzeit auch sinnvoll zu tun ist.
Überlegt bitte, als verantwortliche Piloten, ob die geplanten Flüge in der gegenwärtigen Situation wirklich notwendig sind ....




Link: 5.Covid-19 Notmaßnahmenverordnung

Link: Aeroclub Info

Link: AOPA Info


Geschrieben von: Wolfgang Gockert